Website der Dorffreunde Birgelen e.V.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Dorffreunde Birgelen e.V.
Rosenthalerstr. 30
41849 Wassenberg

Vereinsregister: VR 5530
Registergericht: Amtsgericht Aachen

Vertreten durch den Vorstand:

Vorsitzender
Dirk Müller & –
Rosenthaler Straße 30
41849 Wassenberg-Birgelen
kontakt@dorffreunde-birgelen.de

Kontakt

Telefon: +49 (0) 2432 3576
E-Mail: info@dorffreunde-birgelen.de

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE

Haftung für Inhalte

Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

Haftung für Links

Unser Angebot enthält Links zu externen Websites Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar.

Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

Urheberrecht

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.

Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

Quelle: https://www.e-recht24.de

Satzung

Satzung für den Verein: „Dorffreunde Birgelen“

(In der Fassung der Vereinsgründungssitzung vom 13.11. 2015)
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein trägt den Namen „Dorffreunde Birgelen“ und hat seinen Sitz in Wassenberg-Birgelen. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein; nach der Eintragung führt er den Zusatz: e. V.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Ortsverein Birgelen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung
a) des Umwelt- und Landschaftsschutzes von Birgelen
b) des Heimatgedankens
c) des Brauchtums und der Dorftraditionen
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Dorffeste, Brauchtum u.a.), sowie der Herrichtung und Unterhaltung öffentlicher Anlagen unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Beitrittsantrag kann nur schriftlich an den Vorstand und zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
4. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Monatsende mit einer dreitägigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
5. Eine Mitgliedschaft kann ferner durch Ausschluss aus dem Verein enden. Der Ausschluss ist vom Vorstand auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerden entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4 Organe, Geschäftsjahr
Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
– Ersten Vorsitzenden
– Zweiten Vorsitzenden
– Kassenwart
– Schriftwart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Lediglich die baren Auslagen werden erstattet.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist somit die Wahl des Ersten und Zweiten Vorsitzenden, die Wahl des Kassenwarts, sowie die Wahl des Schriftwarts für eine Amtszeit von 4 Jahren. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder Email – mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand (hauptsächlich der Kassenwart) Bericht über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr und legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben ab. Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine Entlastung.
4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt in der Regel der Erste Vorsitzende. Über den Ablauf der Versammlung und alle gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift geführt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt die erforderlichen Wahlen vor und beschließt über die in der Tagesordnung enthaltenen Punkte. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der Satzungsänderungen (§10) und der Auflösung des Vereins (§11); bei Stimmengleichheit beschließt der Vorstand. Stellt sich bei Wahlen Stimmengleichheit heraus, wird der Wahlvorgang einmal wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Wahlen sind geheim, wenn ein Mitglied geheime Wahl beantragt.
7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wichtige Vereinsangelegenheiten dieses erforderlich machen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragen.
§ 7 Anträge der Mitglieder
Stellen einzelne Mitglieder Anträge, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, so sind diese rechtzeitig bei dem Vorsitzenden anzumelden, so dass sie mit auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Dringlichkeitsanträge können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Sie dürfen nicht eine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung zum Gegenstand haben.
§ 8 Rechnungswesen, Kassenprüfer
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er legt am Ende des Geschäftsjahres Rechnung gegenüber den Kassenprüfern ab.
Es sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
§ 9 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Änderung der Satzung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder beantragt werden. Ein Beschluss darüber kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
§ 12 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wassenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Birgelen zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 13.11. 2015 in Kraft.